Unter Obliegenheiten versteht man in Bezug auf die Privatinsolvenz gewisse Pflichten des Schuldners in der Zeit der Wohlverhaltensperiode. Diese Obliegenheiten gilt es einzuhalten, damit kein Versagungsgrund der Restschuldbefreiung im Weg steht. Was sich darunter versteht und worauf diesbezüglich geachtet werden muss stellen wir im Folgenden klar.
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Eine der wohl einleuchtendsten und wichtigsten Obliegenheiten ist die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit während der gesamt Wohlverhaltensperiode. Sollte dies für gewisse Phasen nicht nachweisbar sein, muss glaubhaft dargestellt werden, dass das Beenden des Arbeitsverhältnisses nicht durch ein Verschulden des Schuldners entstanden ist. Die Verpflichtung zur direkten Suche einer nachfolgenden Tätigkeit geht damit einher.
Das sind zwei bis drei Bewerbungen pro Woche! Laut einem Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes ist diese Obliegenheit nicht dadurch erfüllt, dass sich alle drei Monate im Arbeitsamt eingefunden wird.
Alle Zahlungen an den Insolvenzverwalter
Sollte es während der Wohlverhaltensperiode zu einer Erbschaft kommen besagt die Obliegenheit des Schuldners, dass 50 Prozent dieser Erbschaft an den Insolvenzverwalter zu vermachen sind. Das ist Pflicht und unumgänglich. Ebenfalls eine wichtige Information an den Insolvenzverwalter ist, wenn ein Umzug oder ein Wechsel der Arbeitsstädte bevorsteht. Sollte dies nicht getan werden gilt das als Verstoß der Obliegenheiten. Gleiches gilt bei Veränderung in der Höhe der Einnahmen. Schließlich ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters mit den reinkommenden Geldern die Insolvenz zu meistern.
Einzelne Zahlungen an Gläubiger sind nicht statthaft. Wenn also eine gute monetäre Phase entsteht, können Gläubiger nicht einfach „abbezahlt“ werden. Auch das liegt in den Händen des Insolvenzverwalters. Zusammenfassend kann man das so ausdrücken, dass alle Zahlungen an den Insolvenzverwalter getätigt werden. Wie der Name schon sagt verwaltet er diese Gelder entsprechend.
In diesem Zusammenhang ist als sinnvolle Ergänzung zu erwähnen, dass eine Restschuldbefreiung nicht durch das Amt versagt werden kann, sondern lediglich durch einen speziellen Antrag eines Gläubigers. Deshalb ist das „Abbezahlen“ eines Gläubigers sowieso nicht sinnvoll, da das alle anderen Geldgeber verärgern würde.