Bevor sich ein Gericht als letzte Instanz mit einer Privatinsolvenz auseinandersetzt, muss der außergerichtliche Einigungsversuch ohne zufriedenstellendes Ergebnis durchgeführt worden sein. Der Schuldner muss dem Insolvenzgericht als Antragsteller also zunächst eine Bescheinigung vorlegen, die das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches bestätigt. Diese kann von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Anwalt, Steuerberater oder Notar unterzeichnet sein und muss dem Gericht zusammen mit dem offiziellen Antragsformular vorgelegt werden.
Das Gerichtliche Verfahren zur Schuldenbereinigung
Ferner sind dem Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens eine Erklärung des Schuldners beigelegt werden, ob eine Restschuldbefreiung beantragt wird oder nicht, ein vollständiges Vermögensverzeichnis über die finanzielle Situation des Schuldner, eine vollständige Liste aller Gläubiger nebst der jeweiligen Forderungshöhe sowie der im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches ausgearbeitete Schuldenbereinigungsplan. Ähnlich wie bei der Durchführung einer Regelinsolvenz wird das Gericht auch bei der Privatinsolvenz zunächst die Erfolgs-aussichten des Verfahrens prüfen und kann die Eröffnung mangels Masse gegebenenfalls auch ablehnen. Kommt das Gericht jedoch zur Ansicht, dass berechtigte Hoffnung auf eine Befriedigung der Gläubiger besteht, so wird ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan erstellt.
Dieser Schuldenbereinigungsplan wird allen Gläubigern zugeschickt, die nach der ersten Kenntnisnahme des Dokuments vier Wochen Zeit haben, sich schriftlich zu äußern. Die Stellungnahmen können entweder Zustimmung oder Ablehnung signalisieren sowie darüber hinaus noch weitere Vorschläge zur Schuldenregulierung bzw. -befreiung enthalten. Zwar ist auch beim gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nur selten mit der Zustimmung aller Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan zu rechnen, jedoch sind die Erfolgsaussichten im Vergleich zum außergerichtlichen Einigungs-versuch ungleich höher zu bewerten. Ein entscheidender Unterschied besteht darin, dass das Gericht die Zustimmung einiger ablehnender Gläubiger unter bestimmten Bedingungen ersetzen kann. Stimmt mindestens die Hälfte der Gläubiger nicht gegen den gerichtlichen Schuldenbereini-gungsplan, so gilt dieser als angenommen. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass sich diese 50 % nicht alleine auf die reine Anzahl der Gläubiger beziehen, sondern zusätzlich auch auf den Anteil an der gesamten Forderungshöhe. Im ungünstigsten Fall kann es also einen großen Gläubiger geben, der dem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmt, während mehrere Gläubiger mit geringfügigen Forderungen mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Verfahren einverstanden sind.
Mit Inkrafttreten der Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auch ohne vorhergehenden außergerichtlichen Einigungsversuch angestrebt werden. Diese Gesetzesänderung begünstigt vor allem zahlungsunfähige Schuldner, die auf diese Weise erhebliche Kosten in vierstelliger Höhe einsparen können.