Über die Privatinsolvenz

Privatinsolvenz

Wenn Sie Privatinsolvenz beantragen möchten, stehen Sie längst nicht alleine da. Allein in 2015 mussten knapp 108.000 Bundesbürger eine Privatinsolvenz anmelden. Laut Statistik befindet sich inzwischen jeder zehnte Haushalt in der Schuldenfalle. Allerdings eröffnen sich gesetzliche Möglichkeiten, die unter bestimmten Voraussetzungen den Weg in die Schuldenfreiheit versprechen. Erfahren Sie in diesem Artikel, wie das Verbraucherinsolvenzverfahren abläuft und Sie sich von den Schulden befreien.

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Wie kann Privatinsolvenz beantragt werden?

Gesetzlich festgehalten ist die Privatinsolvenz in der Insolvenzordnung. Hier ist etwa auch geregelt, dass sich der Schuldner nach Ablauf seiner Privatinsolvenz von seinen verbliebenen Verbindlichkeiten befreien lassen kann (Restschuldbefreiung). Auf diese Weise erhalten auch stark verschuldete Menschen die Gelegenheit, einen finanziellen Neuanfang zu starten. Das Verfahren beginnt damit, dass außergerichtlich versucht wird, eine Einigung mit den Gläubigern über eine Schuldnerbereinigung zu erreichen.

Bei ausbleibendem Erfolg ist die Privatinsolvenz anzumelden, indem Sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung ausfüllen und diesen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einreichen. Darin müssen Sie sämtliche wirtschaftlichen sowie persönlichen Verhältnisse offenlegen. Angaben zum Einkommen sowie zum Arbeitgeber sind für Berufstätige Pflicht. Wer zudem eine Privatinsolvenz ins Auge fasst, muss zusätzlich

  • eine Bescheinigung durch einen Anwalt oder Schuldnerberater ausfüllen lassen. Hiermit muss bestätigt werden, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern bereits angestrebt wurde, allerdings gescheitert ist. - ein Vermögensverzeichnis, eine Zusammenstellung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger sowie ein Verzeichnis der gegen Sie gerichteten Forderungen. Ferner einer Erklärung, mit der Sie bestätigen, dass die Angaben vollständig sind.
  • ein Schuldenbereinigungsplan.

 

 

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In welchem Zusammenhang steht der Schuldenbereinigungsplan zur Privatinsolvenz?

Im Rahmen der Privatinsolvenz nimmt der Schuldenbereinigungsplan eine außerordentlich wichtige Rolle ein. Sind in einem ersten Schritt die Verbindlichkeiten ermittelt worden, so ist nach einer Gegenüberstellung mit dem Einkommen und Vermögen ein solcher aufzustellen. Hier fließen etwa Überlegungen sowie Berechnungen hinsichtlich gesicherter und ungesicherter Gläubiger ein. Sind einzelne Gläubiger nicht bekannt, sind Anfragen beim zuständigen Gerichtsvollzieher, dem Schuldnerverzeichnis oder der Schufa zu stellen. Ferner geht es darum, unter Berücksichtigung von Lebensbedarf und Einkommen die tragbare Rate zu ermitteln, die den Gläubigern monatlich zur Verfügung gestellt werden kann. Zudem sind diese davon zu überzeugen, dass sie durch die erforderliche Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan besser gestellt wären, als im Falle der Einleitung von Zwangsmaßnahmen oder einer endgültigen Privatinsolvenz.

Erforderlich ist allerdings die Zustimmung von lediglich 50 Prozent der Gläubiger. Schuldner sind mit diesen Anforderungen oft überfordert. 

Gläubiger haben bei Privatinsolvenz Anspruch auf das pfändbare Vermögen 

Das Amtsgericht wird bei Erfolgsaussicht noch einmal versuchen, den bereits gefassten Plan zum Schuldenabbau durchzubringen. Dieser kann dann in Kraft treten, wenn über die Hälfte der Gläubiger ihre Zustimmung erteilen. Sollte der Versuch scheitern, bestellt das Gericht einen Anwalt oder Steuerberater als Treuhänder. Dieser prüft im Zuge der Privatinsolvenz akribisch Ihr Vermögen sowie Sach- und Geldwerte. Pfändbares wird verteilt.

Steht zur Pfändung nichts zur Verfügung, so ist das Insolvenzverfahren gescheitert und das Amtsgericht ordnet die sogenannte Restschuldbefreiung an. Um diesen nächsten Schritt nicht zu gefährden, müssen Sie im Rahmen Ihrer sogenannten Wohlverhaltenspflichten wahrheitsgemäße Angaben zur Ihren Finanzverhältnissen der letzten drei Jahre gemacht haben. 

Sofern Sie Unterstützung bei der Aufstellung Ihrer Vermögenswerte benötigen, können Sie hier auf die professionelle Hilfe setzen. Am anderen Ende sitzen versierte Schuldenexperten, die deutschlandweit bereits vielen Verbrauchern aus der Schuldenfalle helfen konnten.

Ab wann Sie im Falle einer Privatinsolvenz schuldenfrei sind

Nun beginnt der schwierige Teil der Privatinsolvenz: Innerhalb der nächsten sechs Jahre (Wohlverhaltensperiode) müssen Sie den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abgeben. Derzeit ist das ein Teil des über 1.079,99 Euro hinausgehenden Einkommens (ohne Unterhaltspflichten). Während dieser Zeit einer Privatinsolvenz dürfen Gewinne ganz, Erbschaften hingegen zur Hälfte einbehalten werden.

Der Gesetzgeber möchte, dass Sie sich in dieser Phase der Privatinsolvenz um eine zumutbare Beschäftigung bemühen, sollten Sie arbeitslos gemeldet sein. Haben Sie innerhalb dieser sechs Jahre keine weiteren Schulden angehäuft, so haben Sie die Privatinsolvenz endgültig hinter sich und sind schuldenfrei.

Auf Ihren Antrag hin kann sich das Thema Privatinsolvenz jedoch noch früher erledigen, nämlich nach nur drei Jahren. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie mindestens 35 Prozent der Schulden und Verfahrenskosten beglichen haben. Sollten Sie lediglich zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Lage sein, kann das Gericht immerhin vorzeitig nach fünf Jahren Restschuldbefreiung anordnen. 

Was kostet die Restschuldbefreiung und welche Wirkung hat sie?

Eine Restschuldbefreiung befreit Sie von Ihrer Privatinsolvenz und somit von sämtlichen Vermögensansprüchen der Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden haben. Nur ganz bestimmte Verbindlichkeiten bleiben bestehen, etwa

Ordnungs-, Bußgelder, hinterzogene Steuern, ausstehende Unterhaltszahlungen oder Forderungen aus zinslosen Darlehen, die zur Begleichung der mit der Privatinsolvenz einhergehenden Kosten des Insolvenzverfahren gewährt wurden.

Sollten Sie die Verfahrenskosten aufgrund der Privatinsolvenz nicht selber zahlen können, bleibt Ihnen der Zugang zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren nicht verschlossen. Können die Aufwendungen des Gerichts, Rechtsanwalts, Treuhänders und Insolvenzverwalters nicht beglichen werden, wird geprüft, ob von einem Dritten (z.B. Ehe- oder Lebenspartner) ein Verfahrenskostenzuschuss gefordert werden kann. Andernfalls kann das Gericht Ihnen die Verfahrenskosten (ggf. auch inklusive Rechtsanwaltskosten) auch stunden. 

Genauere Informationen zu den Kosten des Verfahrens erhalten Sie nur von Experten mit langjähriger Expertise im Bereich der Schuldenbereinigung. 

Ist bei einer Privatinsolvenz auch ein erneutes Restschuldbefreiungsverfahren möglich?

Im Falle einer Privatinsolvenz prüft das Amtsgericht bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob Ihr Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist.

Nicht zulässig ist dieser, sofern Ihnen eine Restschuldbefreiung

  • in den letzten zehn Jahren bereits erteilt wurde.
  • in den letzten fünf Jahren aufgrund einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat bzw. in den vergangenen drei Jahren aus anderen Gründen
  • etwa aufgrund der Verletzung gesetzlicher Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten versagt wurde.
  • In den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens versagt wurde, weil Sie unangemessen Vermögen verschwendet oder Schulden begründet haben.
  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens versagt wurde, weil Sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse falsch wiedergegeben haben.
  • deshalb versagt wurde, weil Sie sich nicht um eine Erwerbtätigkeit bemüht haben.
  • deshalb versagt wurde, weil Sie Ihren Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten nicht zu Genüge nachgekommen sind.

Auf Wunsch können Sie das Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Fachmann hier prüfen lassen. Dieser klärt beispielsweise auch mit Ihnen ab, inwiefern es sich ohne Aussicht auf Restschuldbefreiung lohnen kann, ein Insolvenzverfahren im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz anzustreben.