Das vereinfachte Insolvenzverfahren

Das vereinfachte Insolvenzverfahren ist für überschuldete Privatpersonen oftmals der letzte Strohhalm beim Ringen um eine Restschuldbefreiung. Bevor allerdings das vereinfachte Insolvenzverfahren zum Einsatz kommt, müssen zuvor sowohl der außergerichtliche Einigungsversuch als auch das gerichtliche Schuldenbereinigungs-verfahren ohne Erfolg durchgeführt worden sein. Das vereinfachte Insolvenzverfahren weist zahlreiche Parallelen zur Regelinsolvenz auf, wird jedoch in einer stark abgespeckten Version durchgeführt.

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Die Funktion des Insolvenzverwalters nimmt beim vereinfachten Insolvenzverfahren gegen Privatpersonen ein vom Gericht zu bestimmender Treuhänder ein. Aufgabe des Treuhänders ist es, die Interessen der Gläubiger möglichst gleichberechtigt, aber immer unter Berücksichtigung der jeweiligen Forderungshöhe gegen den Schuldner zu berücksichtigen. Ebenso gilt dabei aber der Grundsatz, dass bei der Verteilung des Restvermögens kein Gläubiger ganz leer ausgehen darf.

Der gerichtlich bestellte Treuhänder wird zunächst eine Insolvenztabelle erstellen, aus die Namen der Gläubiger sowie Art und Höhe der jeweiligen Forderungen hervorgehen. Im Anschluss daran wird geprüft, ob und welche Gegenstände beim Schuldner gepfändet werden können.

Die durch Zwangsversteigerung erzielten Erlöse werden dem übrigen Restvermögen zugeschlagen. Diese Summe wird noch um die Verfahrenskosten vermindert und am Ende des vereinfachten Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze an die Gläubiger ausgeschüttet. In Deutschland kann das vereinfachte Insolvenzverfahren in einigen Fällen auch vollständig schriftlich durchgeführt werden, so dass auf Gerichtstermine, zu denen die Beteiligten oder eine autorisierte Vertretung persönlich erscheinen müssen, verzichtet werden kann. Dieses Verfahren soll der weiteren Senkung der Kosten bzw. der Erhöhung des auszuschüttenden Restvermögens an die Gläubiger dienen.

Für den Schuldner endet das vereinfachte Insolvenzverfahren in der Regel mit der Restschuldbefreiung, so dass einem finanziellen Neuanfang nichts mehr im Wege stehen sollte. In selteneren Fällen kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers vom Gericht allerdings auch verwehrt werden. Sollte das Gericht einem solchen Antrag stattgeben, hat dies zunächst zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf das vereinfachte Insolvenzverfahren, die Restschuld des Schuldners bzw. die Forderungen der Gläubiger bleiben dann jedoch auch nach Abschluss des Verfahrens noch bestehen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Restschuldbefreiung durch das Gericht versagt werden kann, sind unter § 290 InsO geregelt. Dazu zählen unter anderem die Verurteilung nach einer Straftat im Sinne von § 283 StGB, die Erschleichung von öffentlichen Geldern oder das Erlangen eines oder mehrerer Kredite unter Angabe falscher Vermögensverhältnisse.