Befreiung von der Restschuld und Wohlverhalten

Die sog. Wohlverhaltensperiode und die anschließende Restschuldbefreiung stehen in der Regel am Ende eines Privatinsolvenz-verfahrens gegen natürliche Personen, die wirtschaftlich nicht selbstständig tätig sind oder waren. Mit Eröffnung des Insolvenz-verfahrens beginnt eine sechsjährige Frist zu laufen, die in diesem Zusammenhang als Wohlverhaltensperiode bezeichnet wird. Während der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner angewiesen, alles dafür zu tun, damit die gegen ihn gerichteten Forderungen in möglichst großem Umfang bedient werden können. Hat sich der Schuldner in dieser Zeit und gegebenenfalls auch schon vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens nichts zu schulden kommen lassen (siehe § 290 InsO), wird die Restschuld anschließend erlassen und das Verfahren damit zum Abschluss gebracht.

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Ein wesentlicher Bestandteil der Wohlverhaltensperiode ist das Abtreten bestimmter Einkünfte, die der Schuldner in diesen sechs Jahren erzielt. Dazu gehört neben dem pfändbaren Teil des Einkommens auch die Hälfte aller Erbschaften, die dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode zugesprochen werden. Für die Verwaltung des Vermögens und die regelmäßige Ausschüttung von Zahlungen an die Gläubiger während der Wohlverhaltensperiode ist der gerichtlich bestellte Treuhänder verantwortlich.

In welcher Höhe die Gläubiger anteilig an diesen Ausschüttungen beteiligt werden, geht aus der im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes erstellten Insolvenztabelle hervor, die sich wiederum an der Höhe der jeweiligen Forderungen der einzelnen Gläubiger orientiert.

Eine vor allem für die Gläubiger wichtige Frage wirft sich im Zusammenhang mit der Höhe des pfändbaren Einkommens des Schuldners auf. Antworten auf diese Fragen gibt die Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre zum 1. Juli aktualisiert wird und Auskunft über den pfändbaren Teil eines Einkommens gibt. Grundsätzlich wird dem Schuldner in Abhängigkeit zum bereinigten Netto-Einkommen und der Zahl der unterhalts-berechtigten Personen (Kinder und Ehepartner) ein bestimmter Freibetrag zugestanden, der nicht gepfändet werden kann und der Absicherung des regulären Lebensunterhaltes dienen soll.

Unter dem bereinigten Netto-Lohn versteht man den tatsächlich ausgezahlten Netto-Lohn, der um Zulagen, Vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Beihilfen und Leistungen gemindert wurde. Laut aktueller Pfändungstabelle (Stand: 01. Juli 2013) können Einkommen unter 1049,99 Euro pro Monat überhaupt nicht gepfändet werden, während Einkommen, die 3.203,67 Euro monatlich übersteigen, komplett gepfändet werden können - jeweils unabhängig der im Haushalt lebenden Personen. Die nächste Anpassung dieser Pfändungstabelle wird regulär zum 01. Juli 2013 erfolgen. Neben dem Freibetrag sind auch diverse Gegenstände oder Bestandteile der Wohnungseinrichtung nicht pfändbar, z.B. Pkw, Fernseher oder bestimmte Sitzmöbel.

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